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Ausgangsbeschränkung und Lockdown bis Januar 2021

Aktuell ist Freiburg wie die ganze Republik im Lockdown. Zunächst bis zum 10. Januar 2021 gelten auf Beschluss von Bund und Ländern verschärfte Ausgansbeschränkungen sowie Einschränkungen von Ansammlungen und Veranstaltungen. Darüber hinaus ist der Ausschank und Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum verboten, ebenso das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände. Die Einzelheiten der Regelungen finden Sie auf den Seiten der Landesregierung.

Welche Einschränkungen gelten aktuell?

Seit 16. Dezember gilt wieder eine neue Fassung der Corona-Verordnung des Landes. Die bishergigen Regelungen aus dem November und Dezember, wie die Maskenpflicht in der Innenstadt, gelten weiterhin, werden aber in einigen Punkten verschärft. Neben der Ausgangsbeschränkung, die das Verlassen der Wohnung nur noch mit triftigem Grund erlaubt, ist Freiburg wie die ganze Republik seit 16.12. im erneuten Lockdown.

Kontakte reduzieren
  • Kontakte auf ein Minimum reduzieren
  • Maximal fünf Personen aus bis zu zwei Haushalten. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden bei der Personenanzahl nicht mitgezählt.
  • Neu: Im öffentlichen Raum ist nur noch der Aufenthalt mit triftigen Grund, zum Beispiel Sport und Bewegung an der frischen Luft, ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt.
  • Verstöße gegen die Kontaktbeschränkungenwerden entsprechend von den Ordnungsbehörden sanktioniert, dafür verstärken Bund und Länder die Kontrollen.
Ausgangsbeschränkungen

Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist nur aus triftigen Gründen erlaubt. Z.B.:

Bei Nacht (20 Uhr bis 5 Uhr):
  • Ausübung beruflicher Tätigkeiten.
  • Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Leistungen.
  • Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, Sorge- und Umgangsrecht.
  • Begleitung Sterbender und Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren, z.B. Gassi gehen oder füttern.
  • Besuch von religiösen Veranstaltungen.
  • Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.
  • Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes.
Bei Tag (5 Uhr bis 20 Uhr) zusätzlich:
  • Besuch der Notbetreuung in Schulen und Kitas
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer weiteren, nicht im selben Haushalt lebenden Person
  • Erledigung von Einkäufen
  • Wahrnehmung von Dienstleistungen
Silvester & Neujahr
  • Keine Ausnahme der Kontakt-und Ausgangsbeschränkungen!
  • Verkauf von Pyrotechnik verboten
  • Ansammlungen und Zünden von Pyrotechnik im öffentlichen Raum verboten
Arbeiten
  • Home Office, sofern möglich.
  • Betriebsferien vom 16. Dezember bis 10. Januar, sofern möglich
  • Treffen im Rahmen des Arbeits-, Dienst- und Geschäftsbetriebes, sofern notwendig
  • Maskenpflicht am Arbeitsplatz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu den Kolleg_innen nicht eingehalten werden kann (auch im Freien)
  • An den Betrieb angepasste Hygieneauflagen
Schulen, Kindergärten und Kitas
  • Bleiben geschlossen bis 10. Januar
  • Für die Abschlussklassen findet Fernunterricht statt. 
  • Für Schulen und Kitas ist eine Notbetreuung eingerichtet.
  • Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen schließen ab dem 16. Dezember.
  • Fahr-, Flug- und Bootsschulen unter Hygieneauflagen geöffnet
Einzelhandel geschlossen
  • Lediglich Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf bleiben geöffnet:
    Babyfachmärkte, Bäckereien und Konditoreien, Banken, Drogerien, Getränkemärkte, Großhandel, Hörgeräteakustiker, Kraftfahrzeug- und Fahrradwerkstätten sowie Ersatzteilverkauf, Lebensmittelmärkte, Metzgereien, Optiker, Orthopädieschuhtechniker, Poststellen und Paketshops, aber ohne den Verkauf von weiteren Waren, Reformhäuser, Reinigung und Waschsalons, Reise- und Kundenzentren für den öffentlichen Verkehr, Sanitätshäuser, Tafeln, Tankstellen, Tierbedarf- und Futtermärkte, Verkauf von Weihnachtsbäumen im Freien, Wochenmärkte, Zeitschriften- und Zeitungskioske
  • Geschlossene Einzelhandelsbetriebe können Lieferdienste anbieten. Abholangebote sind nicht gestattet.
  • Baumärkte und Verkaufstätten für Baustoffe und Gartenbedarf schließen für den Publikumsverkehr, können jedoch für gewerbliche Kunden und Landwirt_innen einen Abholservice einrichten.
  • Handwerksbetriebe, die keine körpernahen Dienstleistungen anbieten, dürfen weiterhin arbeiten.
  • Geschäfte mit Mischsortiment dürfen alle Waren verkaufen, wenn die Produkte für den täglichen Bedarf überwiegen. Sollte das Sortiment der verbotenen Artikel überwiegen, darf das Geschäft mit einer räumlichen Abtrennung lediglich die Artikel des täglichen Bedarfs verkaufen.
Dienstleistungen eingeschränkt
  • Geschlossen sind: Friseurbetriebe, Hundesalons und ähnliche Einrichtungen,Kosmetikstudios, Kosmetische Fußpflegesalons, Massage- und Wellnessbetriebe, Nagelstudios, Prostitutionsgewerbe, Sonnenstudios, Tattoo- und Piercingstudios
  • Geöffnet sind medizinisch notwendige Dienstleistungen (auch ohne Rezept) in den Bereichen: Ergotherapie, Fußpflege/Podologie, Logopädie, Nagelpflege, Physiotherapie, Rehasport
Religionsausübung
  • Gottesdienste und Beerdigungen unter Hygieneauflagen
  • Einhalten der AHA-Regeln über die gesamte Dauer
  • Kein Gemeindegesang
Sport eingeschränkt
  • Freizeit- und Amateursportstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Thermen, Saunen und Fitnessstudios schließen
  • Sport mit maximal zwei Personen oder einem Haushalt erlaubt. Neu: Nur erlaubt zwischen 5 und 20 Uhr.
  • Profisport findet ohne Zuschauer statt.
Kultur- und Freizeiteinrichtungen geschlossen
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen
  • Messen, Kinos, Freizeitparks
  • Anbieter von Freizeitaktivitäten drinnen und draußen
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle
Gastronomie geschlossen
  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen.
  • Restaurants und Gaststätten müssen ebenfalls schließen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zuhause (neu: Abholung nur noch bis 20 Uhr).
  • Ausschank und Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum verboten
  • Betriebskantinen können unter Auflagen weiter geöffnet bleiben.
Alkoholausschank und -konsum eingeschränkt
  • Ausschank und Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum verboten
Verzicht auf Reisen
  • Verzichten Sie auf private Reisen sowie Besuche von und zu Verwandten.
  • Keine überregionalen touristischen Ausflüge.
  • Übernachtungsangebote für touristische Zwecke nicht gestattet.
  • Keine Ausnahmen an Weihnachten!
  • Ausgangsbeschränkungen: Diese schränken vor allen in der Zeit von 20 bis 5 Uhr die Bewegungsfreiheit stark ein. Ohne triftigen Grund, darf niemand mehr im öffentlichen Raum unterwegs sein.
Recyclinghöfe geöffnet
  • Die Einrichtungen der Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Freiburg (ASF) bleiben auch während des Lockdowns geöffnet.
  • Sicherheitsabstand von mind. 1,50 Meter ist einzuhalten
  • Die Anzahl der Fahrzeuge auf den Recyclinghöfen ist begrenzt
  • Auf den Recyclinghöfen ist es Pflicht einen Mund- und Nasenschutz zu tragen
  • Die Anlieferung darf maximal zu zweit erfolgen.
  • Restabfälle sind in reißfesten, verschlossenen Säcken zu entsorgen

Quarantänepflicht bei Einreise

Seit 8. November gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung zur Einreise-Quarantäne. Darin wird die Quarantäne-Zeit von 14 auf 10 Tage verkürzt. Eine sofortige Befreiung von der Quarantänepflicht mit Vorlage eines negativen Testergebnisses bei Einreise wird jedoch nicht mehr generell möglich sein. Wer in den vergangenen zehn Tagen vor der Einreise in einem ausländischen Risikogebiet war, muss sich nach der Einreise unverzüglich in eine 10-tägige häuslichen Absonderung begeben (Quarantäne) und sich online unter www.einreiseanmeldung.de melden.

Neu ist die Möglichkeit, die Quarantänedauer mit der Vorlage eines negativen Testergebnisses zu verkürzen. Dabei darf der Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden. Mehr…

Alle Infos unter im Corona-Portal unter „Corona-Tests und Quarantäne

Wo gilt die Maskenpflicht?

Maskenpflicht in der Innenstadt

In der Freiburger Innenstadt ist innerhalb von Fußgängerbereichen durchgängig eine Mund-Nasen-Bedeckung  zu tragen. Dies gilt auch, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann. Ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren und Personen, denen aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder zumutbar ist.

Die Innenstadt wird im Norden durch Friedrichstraße, Fahnenbergplatz, Friedrichring, Europaplatz und Leopoldring, im Osten durch Schlossbergring, Schwabentorplatz und Schwabentorring, im Süden durch die Nordseite des Dreisamufers (im Abschnitt zwischen Schwabentorbrücke und Schnewlinbrücke) und im Westen durch Schnewlinstraße, Konrad-Adenauer-Platz und Bismarckallee begrenzt.

Ausnahmen Verzehr, Radfahren und SportBeim Verzehr von Speisen und Getränken, beim Radfahren oder beim Sport kann auf die Maske verzichtet werden.

Wochenmärkte

Auf allen Wochenmärkten im Stadtgebiet ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren oder Personen, denen aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder zumutbar ist. Die Pflicht gilt außerdem nicht beim unmittelbaren Verzehr von Speisen und Getränken.

Stadtverwaltung und Öffentlicher Nahverkehr

In den Räumen der Stadtverwaltung gilt bereits die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht sowohl für die Besucherinnen und Besucher wie für die Beschäftigten. Ebenso im öffentlichen Personennahverkehr.

Arbeit und Betriebe

Seit dem 1. Dezember gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten eine Maskenpflicht. Diese Pflicht besteht insbesondere in Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen.

Vor Einkaufszentren, Geschäften und Märkten

Des weiteren gilt seit dem 1. Dezember eine Maskenpflicht auch vor Einkaufszentren, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 (Großmärkte) , 67 (Wochenmärkte) und 68 (Spezialmärkte und Jahrmärkte) der Gewerbeordnung (GewO) sowie den zugehörigen Parkplätzen.

Informationen entsprechend der Stadt Freiburg Website

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