Anlieger an den öffentlichen Straßen der Stadt müssen ihrer Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf den Gehwegen nachkommen.

Dies ist im Interesse der Verkehrssicherheit für Fußgänger und zum eigenen Schutz vor Schadensersatzfor-derungen zwingend erforderlich.

Die Räum- und Streupflicht gilt auch in verkehrsberuhigten Bereichen und für gemeinsame Geh- und Radwege.

Ausgenommen hiervon sind lediglich die Innenstadtbereiche, in denen Gehwegreinigungsgebühren erhoben und durch Dritte die Gehwegreinigung und der Winterdienst durchgeführt werden.

Gehwegreinigungssatzung

Weitere Informationen finden Sie auf https://www.freiburg.de/pb/231592.html

Stadt Freiburg

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