Anlieger an den öffentlichen Straßen der Stadt müssen ihrer Reinigungs-, Räum- und Streupflicht auf den Gehwegen nachkommen.
Dies ist im Interesse der Verkehrssicherheit für Fußgänger und zum eigenen Schutz vor Schadensersatzfor-derungen zwingend erforderlich.
Die Räum- und Streupflicht gilt auch in verkehrsberuhigten Bereichen und für gemeinsame Geh- und Radwege.
Ausgenommen hiervon sind lediglich die Innenstadtbereiche, in denen Gehwegreinigungsgebühren erhoben und durch Dritte die Gehwegreinigung und der Winterdienst durchgeführt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf https://www.freiburg.de/pb/231592.html
Stadt Freiburg