Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus

Mit Beschluss vom 23. Januar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschüt-zende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert.
Die Änderungen treten am 25. Januar 2021 bzw. 27. Januar 2021 in Kraft.

Antworten zu nachfolgenden Fragen finden Sie auf:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Was ändert sich ab dem 25. Januar an der Maskenpflicht?

Weitere Änderungen ab dem 25. Januar 2021

Anpassungen der Corona-Verordnung zum 18. Januar 2021

Was ändert sich bei den Kontaktbeschränkungen?

Darf eine Person einen Haushalt besuchen oder auch ein Haushalt eine Person besuchen?

Wenn Kinder bis einschließlich 14 Jahren ausgenommen sind, können sich dann Gruppen von Kindern zum Spielen treffen?

Gibt es Ausnahmen für das Sorge- und Umgangsrecht mit den Kindern?

Gibt es Ausnahmen für die Betreuung von Kindern?

Gibt es Ausnahmen für das Treffen von Kindern?

Darf ich mich mit meinen Kindern mit jemanden treffen?

Gibt es Ausnahmen für (Lebens-)Partner mit minderjährigen Kindern?

Gibt es Ausnahmen für geradlinig Verwandte?

Muss ich mein Kind zuhause lassen, wenn ich die mich um pflegebedürftige Verwandte kümmere?

Gilt die Ein-Personen-Regel auch für Menschen mit Betreuungsbedarf (Begleitperson)?

Gibt es auch für den Aufenthalt im Freien weitere Verschärfungen?

Warum setzt Baden-Württemberg die 15-Kilometer-Regelung nicht um?

Kantinen müssen schließen

Aufruf zu mehr Home Office

Gibt es eine Notbetreuung?

Was ist mit Prüfungen an den Hochschulen?

Ändert sich etwas für binationale Paare?

Warum sind Gottesdienste weiter erlaubt?

Was ändert sich im Einzelhandel?

Änderungen bei Fahrschulen

——————————————————————————————————————————————————————-

PM_14.01.2021

Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Lockdown zu verlängern und zu verschärfen. Was das für die Regelungen in Baden-Württemberg bedeutet, haben wir hier für Sie übersichtlich zusammengefasst. PM_14.01.2021

Neue Vorgaben in der Corona-Verordnung des Landes zum Verkauf von Mischsortimenten

Betriebe müssen Teile ihres Angebots abtrenne

In der neuen Corona-Verordnung des Landes wurden Vorgaben zu Betrieben mit Mischsortimenten konkretisiert. Der Betrieb von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten bleibt bis zum 31. Januar untersagt. Davon ausgenommen sind Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels - außerdem dürfen Geschäfte geöffnet bleiben, die Produkte des täglichen Bedarfs anbieten. Bei Betrieben mit Mischsortimenten war die Rechtslage bislang nicht eindeutig. Bisher war es möglich, das Betriebe, die überwiegend erlaubte Artikel im Sortiment haben, etwa Drogerieartikel, auch Waren verkaufen, die laut Verordnung nicht gestattet sind. Voraussetzung hierfür war lediglich, dass der erlaubte Sortimentsanteil überwiegt.

Diese mangelnde Konkretisierung hat zu einem uneinheitlichen Bild im Einzelhandel und zu Kritik geführt. Jetzt hat die Landesregierung die Regelung genauer ausformuliert, der erlaubte Sortimentsanteil muss nun mindestens 60 Prozent betragen. Das hat Folgen: Betriebe mit Mischsortimenten, die diesen erlaubten Sortimentsanteil nicht erreichen, müssen den nicht erlaubten Sortimentsteil, etwa Spielwaren und Parfums, abtrennen und dürfen diese Waren nicht verkaufen.

Die Nachsteuerung des Landes wird von Bürgermeister Stefan Breiter sehr begrüßt: „Der Einzelhandel hat nun Klarheit, was erlaubt ist und was nicht.“ Die genauere Definition sorgt dafür, dass jetzt nur die Geschäfte komplett geöffnet bleiben dürfen, die der Grundversorgung dienen. Das Amt für öffentliche Ordnung wird diese neue Regelung in Freiburg konsequent umsetzen.

PM_14.01.2021

Drucken