Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg im Breisgau über das Verbot von Veranstaltungen und Zusammenkünften zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2

Die Stadt Freiburg erlässt folgende Allgemeinverfügung:

1.) Die Durchführung von öffentlichen sowie privaten Veranstaltungen und Zusammenkünften mit einer Teilnehmerzahl ab 50 Personen wird untersagt. Dies umfasst auch Versammlungen ab 50 Personen.

2.) Die Anordnung ist zunächst bis 20.04.2020 um 24.00 Uhr befristet.

3.) Die Allgemeinverfügung vom 10.03.2020 über das Verbot von Veranstaltun-gen ab 1.000 Personen wird hiermit aufgehoben.

Rechtsgrundlagen: § 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) I. Begründung Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des In- fektionsschutzgesetzes (IfSG) die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und so-lange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter des Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG kann die zuständige Behörde gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG insbesondere Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten. Das Grundrecht auf Versammlungsrecht wird insoweit eingeschränkt (§ 28 Absatz 1 Satz 4 IfSG). Die Stadt Freiburg i. Br. ist als Ortspolizeibehörde nach § 1 Absatz 6 Satz 1 IfSGZu-stV für Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zuständig. Bei der durch das Corona Virus SARS-Cov-2 ausgelösten Lungenerkrankung Covid-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit gemäß § 2 Nr. 3 IfSG, da das Virus als Krankheitserreger gemäß § 2 Nr. 1 IfSG vorwiegend durch Tröpfcheninfektion von einem Menschen auf den anderen Menschen übertragen wird. Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Seit im Dezember 2019 erstmals in China Menschen von einer neuartigen Lungenkrankheit befallen wurden, breitet sich das Virus SARS-CoV-2 immer weiter aus. Dies betrifft auch die Stadt Freiburg. Zum Stand vom 12.03.2020, 15.30 Uhr gibt das Sozialministerium Baden-Württemberg die Zahl der Erkrankten in der Stadt Freiburg mit 18 Personen an. Dazu kommen im benachbarten Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald weitere 18 Personen und im Landkreis Emmendingen 16 Personen mit positivem Testergebnis. SARS-CoV-2 wird im Wege der Tröpfcheninfektion (beispielsweise durch Husten, Niesen oder auch bei engeren Kontakten von Mensch zu Mensch) übertragen. Um eine Überlastung des Gesundheitssystems mit unter Umständen drastischen Folgen für Menschen mit schwerem Krankheitsverlauf zu verhindern, muss die Ausbreitung des Virus eingedämmt und die Ausbreitung des Infektionsgeschehens soweit wie möglich verlangsamt werden. Am 11.03.2020 hat das Robert-Koch-Institut die französische Region Grand Est (diese Region enthält Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne) in die Risikogebiete aufgenommen. Das Elsass liegt nur rund 25 km von der Stadt Freiburg entfernt. Mit zahlreichen Personen, die ihren Wohnsitz im Elsass haben, gibt es tägliche Kontakte auf deutscher Seite, darunter auch bei Veranstaltungen und Versammlungen. Mit Erlass vom 11.03.2020 hat das Sozialministerium Baden-Württemberg den Ge-undheitsämtern eine Weisung zum Umgang mit Großveranstaltungen gegeben. Demnach sind bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmer_innen keine effektiven Schutzmaßnahmen gegen eine nicht mehr kontrollierbare Ausbreitung des Infektionsgeschehens möglich. Nach lokaler Bewertung in der Sitzung des Verwaltungsstabs der Stadt Freiburg am 13.03.2020 besteht diese Gefahr bereits bei allen Veranstaltungen und Versammlungen ab 50 Personen. Aus infektiologischer Sicht ist daher die Absage der Veranstaltungen und Versammlungen notwendig. Aus anderen Ländern werden größere Ausbrüche im Zusammenhang mit Konferenzen (Singapur) und Gottesdiensten (Südkorea) berichtet. In Nordrhein-Westfalen wurde ein weitreichendes Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit einer Karnevalsveranstaltung beschrieben. Wenn es auf Veranstaltungen und Versammlungen zu Infektionen einer großen Zahl von Personen kommt, ist eine erfolgreiche Eindämmung kaum mehr möglich. Bei Veranstaltungen und Versammlungen, zu denen viele Menschen zusammenkommen, besteht ein hohes Risiko, dass die Teilnehmer_innen sich untereinander anstecken. Angesichts der räumlichen Nähe zum Risikogebiet im Elsass ist eine entsprechende Ansteckungsgefahr bei Veranstaltungen in Freiburg umso größer. Die Stadt Freiburg untersagt deshalb auf Empfehlung des Gesundheitsamts vom 13.03.2020 mit dieser Verfügung Veranstaltungen und Versammlungen ab 50 teilnehmenden Personen in ihrem Stadtgebiet. Dies gilt vorerst bis 20.04.2020. Mildere Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht ausreichend, die Veranstaltungen unter Anordnung von Auflagen stattfinden zu lassen, weil die Risiken durch begleitende Maßnahmen (wie z. B. Händedesinfektion) dabei nicht beseitigt wären. Ein milderes und gleich effektives Mittel zum effektiven Schutz vulnerabler Gruppen vor einer nicht mehr kontrollierbaren Ausreitung des Infektionsgeschehens steht aus Sicht des Infektionsschutzes nicht zur Verfügung. Das Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen ist ebenfalls verhältnismäßig im engeren Sinne. Den möglicherweise entstehenden wirtschaftlichen Einbußen und den Einschränkungen für das kulturelle oder soziale Leben stehen erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Coronavirus gegenüber. Bei der Abwägung überwiegen unstreitig die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Diese Allgemeinverfügung wird am 13.03.2020 per ortsüblicher Bekanntgabe bekanntgemacht. Sie tritt am 14.03.2020 in Kraft (§ 41 Satz 4 LVwVfG). II. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Freiburg i. Br. (beim Amt für öffentliche Ordnung, Fehrenbachallee 12, 79106 Freiburg i. Br.) Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 28 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG). Es besteht die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Freiburg (Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg i. Br.) einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs zu stellen.

Dr. Rene Funk
Amtsleiter

Drucken