Corona-Verordnung vom 17.12.2020

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Appell an Bürgerinnen und Bürger die Ausgangsbeschränkungen zu beachten

Sport im öffentlichen Raum nur mit eigenem Haushalt oder einer weiteren Person

Schauinslandbahn ab sofort bis 10. Januar außer Betrieb

Die Corona-Verordnung gilt auch beim Sport und Aufenthalt im Freien. Daraufhin weist das Amt für öffentliche Ordnung ausdrücklich hin. In der aktualisierten Verordnung des Landes-Baden-Württemberg vom 16. Dezember ist geregelt, dass der Aufenthalt außerhalb der Wohnung bis zum 10. Januar 2021 nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet ist.

Als triftiger Grund zählt in der in der Zeit von 5 bis 20 Uhr auch Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.

Die Vorschriften gelten in ganz Baden-Württemberg und somit auch in den Nachbargemeinden von Freiburg sowie anbeliebten Ausflugszielen am Wochenende, wie beispielsweisebeim Rodeln am Schauinsland oder in Hofsgrund.

Die Verordnung gilt auch für alle städtischen Grünanlagen, wie beispielsweise Stadtgarten, Seepark, Schlossberg, Stühlinger Kirchplatz, Eschholzpark oder auch entlang der Dreisam.

Die Stadt appelliert an die Bürgerinnen und Bürger, die Ausgangsbeschränkungen zu beachten und den Aufenthalt im öffentlichen Raum für Sport auf das Minimum zubegrenzen. Verstöße hiergegen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Presse- und Öffentlichkeitsreferat
Stadt Freiburg

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