Verkehrssicherungspflicht
Pressemitteilung, 7. November 2016
Grundstückseigentümer müssen ihre Bäume und Sträucher, die in Straßen und den Gehweg hinein ragen, regelmäßig zurückschneiden. Darauf weisen die Fachleute des Garten- und Tiefbauamts (GuT) hin. Auch Äste und Zweige, die auf dem eigenem Grundstück stehen, aber Straßenlaternen, Verkehrszeichen oder Fuß- und Radwege zu wuchern, fallen darunter.
Derzeit erhält das GuT viele Hinweise und Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern, dass Gehwege nur noch zur Hälfte genutzt werden können. An Straßeneinmündungen stellten die Mitarbeiter des GuT immer wieder fest, dass es durch überhängende Äste nicht mehr genügend freie Sicht auf andere Verkehrsteilnehmer gibt. Die Grundstückseigentümer sollen darauf achten, dass ihre Hecken oder Sträucher nicht in den Straßenraum ragen; falls ein Verkehrsteilnehmer aus diesem Grund zu Schaden kommt, sind die Eigentümer haftbar.
Die richtige Jahreszeit für einen Rückschnitt ist von Oktober bis Ende Februar. In den übrigen Monaten erlaubt das Naturschutzgesetz Ausnahmen, wenn die Sicherheit des Verkehrs gefährdet ist. Das GuT bittet deshalb, Hecken und Äste soweit zurückzuschneiden, dass der Verkehrsraum wieder von allen Verkehrsteilnehmern gefahrlos benutzt werden kann.
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